Keine Rechtsberatung!
Eigentlich erscheint der Fall klar:
Ich habe meine Einwilligung zum Erhalt von Newslettern widerrufen (sofern ich sie überhaupt erteilt habe!) und erhalte trotzdem noch Angebote und Informationen. Es handelt sich also um Spam!
Oder doch nicht?
Einen interessanten Fall musste das Kammergericht Berlin entscheiden (Urteil vom 31.01.2017, Az. 5 U 63/17).
Im konkreten Fall hatte ein Bestandskunde an seine E-Mail Adresse Werbung erhalten. Dem Erhalt der Werbung hat er widersprochen. Das Unternehmen hat ihm dann an diese E-Mail keine weitere Werbung geschickt.
Das Unternehmen hat ihm aber sehr wohl noch an seine andere E-Mail Adresse Werbung geschickt und daran hat sich der Kunde gestört.
Die alternative E-Mail hat das Unternehmen wahrscheinlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung ebenfalls erhalten und gespeichert. An den Widerruf der Einwilligung haben sie sich ebenfalls gehalten.
Aus Sicht des Unternehmens kann man argumentieren, dass es wohl häufig Empfänger gibt, die Werbung z. B. nicht an eine Privat- oder Geschäftsadresse erhalten wollen, je nachdem, wie der Inhalt der Werbung aussieht. Dass man aber sehr wohl noch an den Angeboten interessiert ist und sie eben nur nicht an diese spezielle Adresse erhalten will.
Aus Sicht des Kunden, und darum drehte es sich im vorliegenden Fall, wollte er gar keine Werbung mehr erhalten und hat deswegen geklagt.
Das Kammergericht hat entschieden, dass das Unternehmen nicht automatisch alle bekannten E-Mail Adressen des Kunden sperren muss und nicht mehr zur Versendung von Newslettern verwenden darf, wenn der Kunde sich nur ganz normal vom Newsletter abmeldet oder die Einwilligung zum Erhalt von Werbebotschaften für eine Adresse widerruft.
Anders sieht es aber aus, wenn der Kunde deutlich macht, dass er gar keine Werbung mehr an seine bekannten Adressen erhalten möchte. Er muss also entweder alle seine Adressen nennen, die er dem Unternehmen schon einmal mitgeteilt hat, oder direkt ausdrücken, dass jegliche Werbung über E-Mail und/oder Post einzustellen ist.
Dann ist das Unternehmen auch in der Pflicht, sich zu kümmern, dass diese Person wirklich von allen Werbemaßnahmen ausgeschlossen ist.
Fazit: Ja, es kann zulässig sein, dass man trotz Widerruf noch Werbung erhält, wenn man nicht deutlich gemacht hat, dass sämtliche Werbemaßnahmen einzustellen sind und das Unternehmen noch andere Kommunikationswege (z. B. zweite E-Mail Adresse) kennt. Wer also auf Nummer Sicher gehen möchte, meldet sich vom Newsletter per Abmeldelink ab und schickt dem Unternehmen einen Hinweis, dass man nicht mehr kontaktiert möchte oder die Daten gesperrt werden sollen.
Wie man sich generell gegen unerwünschte Werbung zur Wehr setzt oder ein Musterschreiben für die Sperrung der Verwendung und Weitergabe der Daten sucht, wird in diesem Beitrag fündig.
Quellen: