Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.
Es passiert häufiger als man denkt:
Eine E-Mail landet im Posteingang und hat den Spamfilter erfolgreich passiert, dabei ist sie eindeutig Spam.
Wie kann das sein (und wie kann man gegen den Spammer vorgehen)?
Immer wieder kommt es vor, dass Stammdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail etc.) von Datensammlern weiterverkauft werden.
Oft liegt keine Einwilligung zur Weitergabe vor.
Doch das interessiert die Verkäufer wenig und die Käufer der Adressdaten wissen es oft nicht.
So kann es vorkommen, dass deine Daten in einem Newsletter landen, zu dem du dich nie angemeldet hast.
Das Schlimme an der Sache ist: die neuen Besitzer der Daten müssen in aller Regel bei ihrem Newsletteranbieter explizit bestätigen, dass eine Einwilligung vorliegt, er also tatsächlich diesen Newsletter empfangen möchte.
Die Spammer rechnen damit, dass die allerwenigsten Empfänger sich beschweren.
Das sollte aber jeder tun und seine Möglichkeiten voll ausschöpfen.
Gegenmaßnahmen
Die erste Möglichkeit ist, sich vom Newsletter abzumelden.
Falls dabei eine Nachfrage nach dem Grund kommt, kann man angeben, dass man sich überhaupt nicht zum Newsletter angemeldet hat – und die Mail ggf. als Spam markieren.
Einer zu hohe Zahl an Austragungen und Spam-Meldungen gehen die Anbieter in aller Regel nach.
Aber Achtung: abmelden ist nur ratsam, wenn ein vertrauenswürdiger Newsletterdienst dahinter steckt, der die Abmeldung sicher ausführt.
Hintergrund: viele Spammer (besonders aus dem Ausland, derer man schlecht habhaft werden kann) nutzen die Abmeldung als Bestätigung, dass die E-Mail Adresse funktioniert – und nutzen sie zukünftig erst recht.
Sitzt der Spammer aber in Deutschland, ist es leicht, gegen ihn vorzugehen und in den meisten Fällen kann man den Abmeldelink also klicken.
Zweite Möglichkeit ist, den Newsletterdienst zu kontaktieren und ihn darüber zu informieren, dass einer seiner Kunden illegal Daten nutzt und keinen Double Opt-In vorweisen kann, die Zusendung nicht erwünscht ist und er das bitte einstellen soll.
Viele Anbieter haben deshalb eine abuse@[anbietername].[tld] E-Mail Adresse (z. B. abuse@mailchimp.com), an die man den Newsletter mit Erläuterungen weiterleiten kann.
Andere haben ein Formular auf Ihrer Seite, in die man den Inhalt des Newsletters mit Erklärung kopieren kann.
Vereinfachen kann man diesen Ablauf mit einem kostenlosen Zugang bei SpamCop.
Die dritte Möglichkeit, ist die Beschwerde bei der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde oder der Datenschutzbehörde des jeweiligen Landes für das Ausland.
Die vierte Möglichkeit ist ein Auskunftsersuchen und/oder der Widerspruch gegen das Direktmarketing.
Für den Widerspruch habe ich hier ein Muster, das du direkt kopieren und so in eine E-Mail oder in einen Brief packen kannst.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie mit einem formellen Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO. Gleichzeitig mache ich auf einen möglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften aufmerksam, da ich eine unerwünschte Werbe-E-Mail (Newsletter) von Ihnen erhalten habe, obwohl ich mich hierfür nicht angemeldet habe.
Ich fordere Sie daher auf, mir vollständige und detaillierte Auskunft über alle zu meiner Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung zu erteilen. Insbesondere erbitte ich Informationen zu folgenden Punkten:
### Allgemeine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO:
1. Welche personenbezogenen Daten Sie über mich gespeichert haben.
2. Die konkreten Verarbeitungszwecke dieser Daten.
3. Die Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten.
4. Alle Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die meine Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden, einschließlich Drittländer oder internationaler Organisationen.
5. Falls möglich: Die geplante Speicherdauer oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer.
6. Die Herkunft meiner Daten, sofern sie nicht direkt bei mir erhoben wurden.
7. Das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO.
### Spezifische Fragen im Zusammenhang mit der unaufgeforderten Zusendung von Werbung:
8. An welchem Datum und zu welcher Uhrzeit (inkl. Zeitzone) wurde meine E-Mail-Adresse bei Ihnen für den Versand von Newslettern erfasst?
9. Welche IP-Adresse wurde dabei protokolliert?
10. Liegt eine dokumentierte Double-Opt-In-Bestätigung (DOI) vor? Wenn ja, bitte ich um Nachweis über:
- den konkreten DOI-Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit, IP),
- den verwendeten DOI-Text und Link,
- die Bestätigungs-Mail, die angeblich versandt wurde.
11. Falls meine Kontaktdaten von einem Dritten (z. B. Adresshändler, Kooperationspartner) übermittelt wurden, bitte ich um klare Benennung der Quelle sowie des zugrundeliegenden Rechtsgrundes.
### Frist & Rechtsfolgen:
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Auskunftsersuchens und beantworten Sie dieses innerhalb eines Monats gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
Ich behalte mir ausdrücklich vor, bei ausbleibender oder unvollständiger Antwort Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen (gemäß Art. 77 DSGVO) und ggf. zivilrechtliche Schritte wegen Datenschutzverstößen und unlauterer Werbung (gemäß § 7 UWG i. V. m. Art. 82 DSGVO) einzuleiten.
Bis zur vollständigen Klärung fordere ich Sie auf, keine weiteren Nachrichten oder Werbe-Mails an meine Adresse zu senden.
Mit freundlichen Grüßen
Da in meinem Impressum gewöhnlich noch ein explizites Werbeverbot aufgeführt ist, füge ich selbst noch vor Frist & Rechtsfolgen diesen Text mit ein:
### Hinweis auf bestehenden Werbewiderspruch gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO:
Ich mache Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auf meiner Website im Impressum folgender Hinweis steht:
> „Ich widerspreche gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO der Nutzung meiner personenbezogenen Daten für Zwecke des Direktmarketings und ggf. des Profilings, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Die Offenlegung meiner personenbezogenen Daten gegenüber weiteren Empfängern ist ebenfalls untersagt. Insoweit eine Offenlegung Dritten gegenüber schon stattgefunden hat, sind diese unverzüglich über die Einschränkung der Verarbeitung meiner Daten zu informieren. Oder einfacher: meine Daten sind für jegliche Werbemaßnahmen zu sperren.“
Sollten Sie meine Kontaktdaten aus dem Impressum meiner Website entnommen haben und dennoch zu Werbezwecken genutzt haben, stellt dies einen klaren Verstoß gegen Art. 21 DSGVO dar.
Ich fordere Sie in diesem Fall zusätzlich auf,
- die Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung klar zu benennen,
- mir darzulegen, warum der Widerspruch aus dem Impressum nicht berücksichtigt wurde,
- sowie nachzuweisen, dass betroffene Dritte über den Widerspruch informiert wurden, sofern eine Weitergabe erfolgt ist.
Folgen
Antwortet der betroffene Unternehmer, kann man diese Informationen (woher sind die Daten und warum nutzen Sie diese?) ggf. gegen ihn verwenden. Ein fachkundiger Anwalt kann hier helfen.
Der erste Weg kann aber auch die Datenschutz Aufsichtsbehörde sein (weil: kostenfrei).
Im Regelfall sollte aber hier bereits Schluß sein, wenn der Unternehmer keine ernstlichen Probleme auf sich ziehen möchte.
Sollte der Unternehmer trotz obigem Wortlaut im Musterschreiben weiterhin Nachrichten versenden, lohnt sich der Weg über einen Anwalt.
Im Regelfall liegt hier ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor und kann abgemahnt werden.
Ein Anwalt hilft hier konkret weiter und setzt die Rechte durch, kostet aber.
Mahnt man einen deutschen Unternehmer wegen unlauterem Vorgehen ab, muss dieser in aller Regel auch für die eigenen Anwaltskosten gerade stehen.
In manchen Fällen kann ein Unternehmer von einem berechtigten Interesse beim Empfänger ausgehen, wenn er eine Dienstleistung anbietet, die nach Art und Umfang zum Geschäftsbetrieb des Empfängers passt.
Aber auch hier greifen ggf. die engen Grenzen des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
In jedem Fall ist aber eine Eintragung in einen Newsletter, zu dem man sich nie angemeldet hat, anders zu werten als eine einmalige Kontaktaufnahme, um ein Angebot zu unterbreiten.
Antwortet der betroffene Unternehmer nicht, sollte die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde informiert werden. Diese ist in jedem Bundesland eine andere.
Hier müssen einige Angaben zum Sachverhalt gemacht werden.
Die Behörde schaltet sich dann ein und informiert auf Wunsch über den Fortgang und das Ergebnis.
Man kann wählen zwischen eine Kontrollanregung oder einer Beschwerde. Wenn ein Unternehmer sich nicht gerührt hat, dann sollte unbedingt Beschwerde eingereicht werden, denn dann müssen die Behörden aktiv werden.
Fragen
Jede natürliche Person kann ein Auskunftsersuchen stellen. Der Unternehmer muss diesem Folge leisten und darf keine Daten zurückhalten. Die Auskunft muss vollständig erfolgen und wahr sein.
Sie kann per Post (Regelfall), E-Mail (Empfänger muss eine verschlüsselte Nachricht erhalten oder darauf hingewiesen werden, dass er eine unverschlüsselte E-Mail erhält UND er muss diesem Vorgehen zustimmen) oder per Telefon (eher unüblich) erfolgen.
Wichtig ist, dass das Unternehmen die Identität des Auskunftsersuchenden feststellt. Er darf dazu keine unverhältnismäßigen Hürden schaffen, muss aber zumindest die ihm bekannten Daten abgleichen. Das ist besonders am Telefon wichtig, wo z. B. anhand von Geburtsdatum, Wohnort oder anderen Daten schnell ein Matching hergestellt werden kann.
Die Auskunft kann nur verweigert werden, wenn vernünftige Zweifel an der Identität des Anfragenden bestehen. Zweifelt der Unternehmer nur aus Bequemlichkeit an, weil er Aufwand vermeiden will, ist der nächste Schritt wieder die Beschwerde oder das Einschalten eines Anwalts.
In der Regel ist die Auskunft kostenfrei. Grundsätzlich hat jeder Bürger einmal pro Jahr das Recht auf Erteilung einer kostenlosen Auskunft (pro Unternehmen, das er anfragt). Mehrere Auskünfte pro Jahr können Kosten verursachen.
Grundsätzlich sollte das Auskunftsersuchen immer gestellt werden, wenn notwendig, da das Gesetz auf der Seite des Bürgers ist.
Entweder hört die Belästigung auf und man hat seine Ruhe.
Oder sie geht weiter. Dann ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten und seine Rechte durchzusetzen. Ohne Wenn und Aber.
Es ist kein Kavaliersdelikt, wenn ein Unternehmer ungefragt Newsletter zusendet, die nicht erwünscht sind.
Selbst wenn ein berechtigtes Interesse angenommen wird, ist ein solches Verhalten keine Ausgangsbasis für eine Geschäftsbeziehung.
Näher habe ich das auch auf der Seite Bitte keinen Spam beschrieben, auf die du immer gerne verweisen kannst.
Fazit
Das Auskunftsersuchen stellt eine einfache, bürgerfreundliche und kostenlose Möglichkeit dar, Newsletterspam durch deutsche Unternehmer einzudämmen und die Verwendung der Daten zu untersagen.
Kommt ein Unternehmen dem Auskunftsersuchen nicht nach, kann das ernsthafte Probleme für den Unternehmer nach sich ziehen.
Du solltest in jedem Fall von deinen Rechten Gebrauch machen und dir Spam nicht gefallen lassen.
Hol die Auskunft ein und wende dich bei Problemen zunächst an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
Als zweiten Schritt oder als Ergänzung kannst du noch durch einen Anwalt abmahnen lassen. Scheu dich nicht davor, einen Anwalt einzuschalten – du bist im Recht.
Quellen und weiterführende Literatur:
Virtuelles Datenschutzbüro Welche Rechte hat der Bürger (offiziell)